Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 312 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen1 Entscheidung

Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.

§ 311 § 313